Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Stand: 22.05.2023
 

Allgemeines

 

1.1. Sämtliche Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftlichen Erklärungen der JANUS Objekttüren

Gmbh erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und

Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen von Kunden erlangen ausschließlich im Falle der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung mit der JANUS Objekttüren GmbH Rechtswirksamkeit. Mündliche Vereinbarungen werden ausnahmslos erst mit schriftlicher Bestätigung durch die JANUS Objekttüren Gmbh rechtsverbindlich.

 

1.2. Die Angebote werden von Janus Objekttüren GmbH laut Anfrage und Leistungsverzeichnis erstellt. Die Angebote sind unverbindlich und werden erst mit der Auftragsbestätigung bindend. Die Dauer der Preisgültigkeit ist am Angebot vermerkt. Die Verkaufspreise bzw. die Preise der Angebote der JANUS Objekttüren GmbH werden, wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, freibleibend, in Euro und exklusive Umsatzsteuer ausgewiesen.

 

1.3. Absprachen, die mündlich oder telefonisch durch den Außen- oder Innendienst getroffen

werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Die

Lieferbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmer im Sinne des UGB-Unternehmensgesetzbuch konzipiert.

 

Sollten Sie ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 6 ABS 3 KSchG

anzuwenden sein, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes

widersprechen.

 

1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für

sonstige vom Verkäufer erbrachten Leistungen. Diese Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer.

 

1.5. Das Vertragsverhältnis zwischen der JANUS Objekttüren GmbH und dem Kunden kommt erst nach Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der JANUS Objekttüren GmbH an den Kunden rechtswirksam zustande.

 

Lieferung

 

2.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferzeit nach Abklärung aller technischen Details und Freigabe der Auftragsbestätigung durch den Kunden, bei der PUR-Bekantung mit Anlieferung der Ware unter Einhaltung der Fertigungsvorgabe, und bei vereinbarter Vorauszahlung bzw. Zahlungsgarantie mit Zahlungseingang. 

 
2.2. Angaben über Lieferzeit sind annähernd, unverbindlich und ohne Gewähr. Die Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer allfälligen Zahlung, auch aus anderen Verpflichtungen der JANUS Objekttüren GmbH gegenüber, in Verzug ist. Sofern der JANUS Objekttüren GmbH kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, sind Schadensersatzansprüche der Kunden wegen verspäteter Lieferung (Verzug) oder Nichterfüllung ausgeschlossen.
 
2.3. Sobald die Ware die JANUS Objekttüren GmbH Versandstelle verlassen hat, gilt die Lieferung als erfüllt. Bleiben zur Lieferung fertige Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zur Verfügung des Käufers liegen, gilt mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft die Lieferung als erfüllt und werden verrechnet.
 
2.4. Die JANUS Objekttüren GmbH behält sich Änderungen, insbesondere Konstruktions- und Formänderungen, aufgrund technischer Notwendigkeit vor. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall ist die Lieferung in Teilen und die entsprechende aliquote Verrechnung durch die JANUS Objekttüren GmbH zulässig.
 
2.5. Ist die Abholung der Ware vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Ware binnen sieben Tagen ab Verständigung von der Fertigstellung entgegenzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware von der JANUS Objekttüren GmbH auf Kosten und Gefahr des Käufers verwahrt.
 
2.6. Der Versand erfolgt auch bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen auf Gefahr des Käufers.
 
2.7. Änderungen des Auftrages nach erfolgtem Vertragsabschluss sind ausschließlich mit Zustimmung der JANUS Objekttüren GmbH gegen Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten zulässig.
 
2.8. Kostenforderungen bzw. Schadensersatzansprüche durch den Kunden und dessen Vertragspartner, welche durch Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle im Rahmen einer Epidemie , Pandemie, Betriebsstörungen, hoheitlichen Maßnahmen, Aus- oder Einfuhrverbot und Verhängen von Sanktionen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall oder Verzug von Vorlieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerungen von Zollabfertigung, Maschinenbruch, witterungsbedingter Rohstoffausfall, allgemeine Rohstoffknappheit, höhere Gewalt oder ähnlichen Umständen,  direkt oder indirekt entstanden sind, werden ausgeschlossen bzw. nicht anerkannt. Das gilt insbesondere auch bei Unterbrechung der Lieferketten bzw. bei Lieferverzögerungen der Sublieferanten von Janus Objekttüren GmbH.
 
Gewährleistung


3.1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gemäß §377, 378 UGB gebotenen
Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche -
insbesondere auch Schadensersatzansprüche - auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei
sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen vier Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden.

3.2. Die JANUS Objekttüren GmbH behält sich ausdrücklich die handelsüblichen Toleranzen sowohl hinsichtlich des Materials als auch der Ausführung vor.  Die JANUS - Produkte unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Auch wir können Farb- und Strukturunterschiede aus Holz, selbst innerhalb eines Furnierstammes, nicht beeinflussen.

Natürlicher Verschleiß und fahrlässige Beschädigung, sowie unsachgemäße Behandlung, die auf Weiterbearbeitung von dem Kunden zurückzuführen ist, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3.3. Für auftretende Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden, der von der JANUS Objekttüren GmbH gelieferten Waren, wird keine Haftung übernommen.

3.4. Reklamationen wegen unvollständiger Lieferung sowie Transportschäden sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware bei der JANUS Objekttüren GmbH geltend zu machen. Geringfügige
Abweichungen von der Bestellung gelten als genehmigt, sofern sie nicht vom Kunden unverzüglich gerügt werden.

3.5. Werden die Zahlungsbedingungen vom Käufer nicht eingehalten, so besteht für die JANUS
Objekttüren GmbH keine Gewährleistungspflicht.

3.6. Die JANUS Objekttüren GmbH übernimmt keine Haftung und leistet keine Gewähr für Teile, die von dritten Personen erzeugt wurden. Darüber hinaus ist die Haftung und Gewährleistung der JANUS Objekttüren GmbH für Schäden auf Produkte, welche durch eine nicht ausreichende Pflege, nicht fachgerechte Weiterverarbeitung oder Lagerung der Ware durch den Kunden oder dritter Personen verursacht werden, ausgeschlossen. Die JANUS Objekttüren GmbH übernimmt weiters keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte den individuellen Anforderungen des Kunden, insbesondere in baurechtlicher bzw. bautechnischer Hinsicht, entsprechen. Im Übrigen haftet die JANUS Objekttüren GmbH ausschließlich für grob schuldhaft verursachte Schäden.

3.7. Im Falle des Bestehens eines Mangels ist die JANUS Objekttüren GmbH nach ihrem Ermessen
berechtigt, entweder den Kaufvertrag ganz oder teilweise aufzulösen und den entsprechenden
Kaufpreis(teil) an den Kunden zurückzuerstatten, den Mangel zu verbessern oder das mangelhafte Produkt gegen ein mangelfreies auszutauschen. Die JANUS Objekttüren GmbH ist gegebenenfalls auch zu mehrmaligen Verbesserungsversuchen berechtigt. Gewährleistungsansprüche werden am Geschäftssitz der JANUS Objekttüren GmbH oder, nach Wahl der JANUS Objekttüren GmbH, an einem anderen Ort erfüllt. Zum Schadenersatz, insbesondere wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden, ist die JANUS Objekttüren GmbH ausschließlich im Falle des Vorliegens eines groben Verschuldens verpflichtet. Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.  Unsere Haftung ist jedenfalls mit unserer Haftpflichtversicherungssummer begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, wie etwa auf Kostenersatz betreffende Arbeiten und Material oder entgangenen Gewinn, sind jedenfalls ausgeschlossen.

3.8. Für Arbeiten von Fremdfirmen, die vom Kunden beauftragt werden, die nachträglich an verpackungsoriginalen Produkten der JANUS Objekttüren GmbH durchgeführt werden, wird keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen.

3.9. Im Falle einer Weiterveräußerung der Waren ist ein Rückgriff des Kunden auf die JANUS
Objekttüren GmbH im Sinne des § 933b ABGB ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen

4.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die gesamte Rechnungssumme sofort netto Kassa bei Erhalt der Faktura zu begleichen.

4.2. Mangels anderer Vereinbarungen ist die JANUS Objekttüren GmbH bei Überschreitung des
Zahlungszieles berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen, zu tragen.

4.3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.  Teilzahlungsabmachungen haben nur solange Gültigkeit, wie der Kunde seine Zahlung pünktlich leistet. Gerät der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, tritt ein Terminverlust ein.

4.4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umständen, die der JANUS Objekttüren GmbH nach dem Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln, berechtigen die JANUS Objekttüren GmbH GmbH, sämtlichen Forderungen an den Käufer, bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung, fällig zu stellen und von sämtlichen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Ein daraus eventuell resultierender Schaden ist der JANUS Objekttüren GmbH in voller Höhe zu ersetzen.

4.5. Der Käufer ist nicht berechtigt Gegenforderungen oder Forderungen wegen erhobener
Mängelrüge auf den Kaufpreis aufzurechnen.

4.6. Im Falle des ungerechtfertigten Vertragsrücktritts ist der Kunde verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Erklärung des Rücktrittes eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes an die JANUS Objekttüren GmbH zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüchen der JANUS Objekttüren GmbH, insbesondere wegen entgangenen Gewinnes, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wird die Ware nach Erfolg der Fertigung durch den Kunden storniert, werden 100 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt.

4.7. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der ordnungsgemäßen Leistung ist die JANUS Objekttüren
GmbH berechtigt, entweder auf Zahlung zu bestehen oder wahlweise den Rücktritt vom Vertrag
unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zu erklären, die Ware zurückzuholen und Ansprüche
wegen Schadenersatz, Verdienstentgang etc. geltend zu machen. Dieses Recht steht der JANUS
Objekttüren GmbH auch für Teilleistungen zu.
 
Rücktrittsrecht

5.1. Die Kreditwürdigkeit des Kunden ist notwendige Voraussetzung für jede Lieferung.

5.2. Sollten der JANUS Objekttüren GmbH nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die
Vermögenslage des Kunden bekannt werden, die geeignet sind an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln, ist die JANUS Objekttüren GmbH nach ihrem Ermessen berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgeltes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines aus diesem Grund erfolgten Vertragsrücktrittes ist der Kunde nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der JANUS Objekttüren GmbH geltend zu machen.
 
Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum der JANUS Objekttüren GmbH, gleich aus welchem Grund diese entstanden sein mögen. Zahlt der Kunde mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Zerstörung, Vandalismus, Beschädigung sowie Diebstahl zu versichern. Die Vorbehaltsware hat der Besteller getrennt zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen.

6.2. Verpflichtungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind nicht zulässig. Von Pfändungen oder Zugriffen dritter Personen, auf die von der JANUS Objekttüren GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist die JANUS Objekttüren GmbH sofort auf schnellstem Wege zu verständigen.
 
Sonstige Schadenersatzansprüche

7.1. Schadenersatzanspruch in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, die gilt nicht für Personenschaden. Abgesehen von Personenschaden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

7.2 Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen die Firma JANUS Objekttüren gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberichtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Gefahrenhinweise

8.1 Für die Produkte kann die Firma JANUS Objekttüren GmbH nur dann haften, wenn Sie die einschlägigen Gebrauchs- und Montageanleitungen, Beipackzettel, Warenschilder etc. beachten. Für die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung und Eignung unserer ÖNORM geprüften Feuerschutztüren ist Voraussetzung, dass die Ihnen zur Kenntnis gebrachten und von Ihnen bestätigten Richtlinien und Anleitungen, für die von JANUS Objekttüren GmbH Feuerschutztüren sorgsam eingehalten werden. Die Feuerschutztüren von JANUS Objekttüren GmbH haben feuerschutzhemmende Wirkung nur nach Maßgabe ihrer zum Zeitpunkt der Produktion geltenden ÖNORMEN, Richtlinien und Gutachten. Es ist darauf zu achten, dass jede widmungswidrige Verwendung der Produkte sowie des Zubehörs verhindert wird, andernfalls die JANUS Objekttüren GmbH keine wie immer geartete Haftung übernehmen kann.

Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der JANUS Objekttüren GmbH und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, mit Ausnahme des UNCITRAL Einheits-Kaufrechtes (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), BGBl. Nr. 96/1988) dessen Geltung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

9.2. Erfüllungsort ist St. Pölten. Als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragspartner wird St. Pölten vereinbart.
 
Verbindlichkeit des Vertrages
 
10.1. Ist eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ungültig, wird dadurch die
Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.
 

Janus Objekttüren

Gewerbepark 14

3142 Perschling
Tel. +43 (0) 2784 / 32 032 - 0
Mail: office(at)janusobjekttueren.at

Bei technischen und preislichen Anfragen:
Mail: vertrieb(at)janusobjekttueren.at